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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die jacando AG („jacando“) bietet eine webbasierte HR-Software-as-a-Service (SaaS) („Software“) mit den Schwerpunkten Recruiting und Bewerbermanagement, Personalverwaltung, Zeitwirtschaft und Talent Management und damit verbundene Services („Services“).

1.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”) regeln das Software-Abonnement und die Erbringung von Services für Kunden. Software und Services können zusätzlichen Angebotsunterlagen (oder Ähnlichem) unterliegen, die von jacando zur Verfügung gestellt werden (zusammen „Vertrag“). Services können spezifischen zusätzlichen Bedingungen unterliegen, die für das Vertragsverhältnis des/der Kunden/Kundin gelten und Teil des Vertrags sind.

1.3 Abweichende AGB des/der Kunden/Kundin finden auf den Vertrag keine Anwendung, es sei denn, jacando stimmt ihrer Anwendung ausdrücklich in Textform zu.

2. Demoaccounts und Vertragsschluss

2.1 Zum Kennenlernen der Software erhält der/die Kunde/Kundin für einen zeitlich begrenzten Zeitraum, mindestens jedoch 14 Tage, einen Demozugang zur Software. Ein Demozugang stellt kein Vertragsverhältnis zwischen jacando und dem/der Kunden/Kundin dar. jacando ist jederzeit berechtigt einen solchen Demoaccount wieder zu deaktivieren.

2.2 Kostenpflichtige Verträge kann der/die Kunde/Kundin abschließen, indem er/sie ein entsprechendes Angebot in Schrift- oder Textform von jacando anfordert und der/die Kunde/Kundin dieses annimmt.

3. Umfang von Software und Services

3.1 jacando stellt die Software und Services während der Laufzeit des Vertrages zur Verfügung. Der Funktionsumfang der Software und die Beschreibung der Services werden dem/der Kunden/Kundin auf derjacando -Website oder auf andere Weise (z.B. durch ein individuelles Angebot) zur Verfügung gestellt („Servicebeschreibung“).

3.2 Software-Komponenten mit unbeschränktem Nutzungsumfang (z.B. E-Signatur) können einer angemessenen Nutzung unterliegen, die von jacando festgelegt und kommuniziert wird („Fair Use Principle“). Der Grundsatz der fairen Nutzung wird von jacando angewandt, um die Verfügbarkeit der entsprechenden Funktionalität für alle Nutzer zu gewährleisten. Eine unangemessene oder übermäßige Nutzung der betreffenden Funktionalität berechtigt jacando nach vorheriger Ankündigung, die Nutzung der betreffenden Funktionalität durch den/die Kunden/Kundin einzuschränken.

3.3 Die Software ermöglicht in Abhängigkeit des vereinbarten Vertrags zwischen jacando und dem/der Kunden/Kundin den Datenaustausch mit bestimmten Systemen von Drittanbietern („Drittsysteme“) über Schnittstellen („Integrationen“). Bei Programmen, welche auf die Schnittstellen von jacando zugreifen, handelt es sich um Programme externer Unternehmen.

Die Nutzung der Schnittstellen durch den Kunden zur Integration von Produkten & Services von jacando in ein Drittsystem oder zur Übermittlung von Daten aus jacando zum Drittsystem begründet unter keinen Umständen eine vertragliche oder quasi-vertragliche oder sonstige rechtliche Beziehung zwischen dem Dritten und jacando. Funktionsumfang, Preise, Laufzeit und sonstige Nutzungsbedingungen für die Bereitstellung von Integrationen durch Drittsysteme, einschließlich Support, richten sich nach den vertraglichen Bestimmungen zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter. Um eine Integration nutzen zu können, muss der/die Kunde/Kundin über die Nutzungsberechtigung für das anzubindende Drittsystem verfügen. jacando übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für das Funktionieren und/oder die Integrität der Schnittstellen. jacando übernimmt im Falle der Integration seiner Produkte & Services in eine bestehende Systemlandschaft oder die Übermittlung von Daten aus jacando zum Drittsystem unter Verwendung von Schnittstellen lediglich die Haftung für die Datenintegrität bis zum Übergabepunkt an der Schnittstelle und den Zeitpunkt der Datenübergabe an der Schnittstelle. In keinem Fall übernimmt jacando die Haftung oder Verantwortlichkeit für die Datenintegrität ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Daten an der Schnittstelle für die Übernahme der Daten durch eine Software eines Drittanbieters.

Dies gilt auch dann, wenn jacando seine Produkte & Services spezifisch auf Schnittstellen bestimmter Drittanbieter hin optimiert. Trotz der Optimierung auf die Schnittstellen hin, bestimmt der Drittanbieter die Spezifikation seiner Software und jacando kann keine Kompatibilität mit der Software von Drittanbietern garantieren.

3.4 Für eine Änderung des Softwareplans oder der maximalen Anzahl der Mitarbeitenden, die von einem Plan verwaltet werden können, ist ein separates Angebot zwischen jacando und dem/der Kunde/Kundin erforderlich, analog zu 2.2.

3.5 Ohne Beschränkung anderer Rechte oder Rechtsmittel kann jacando den Zugang des/der Kunden/Kundin zu einem Teil der Software und der Services vorübergehend aussetzen (ohne Haftung), wenn (a) jacando nach billigem Ermessen feststellt, dass (i) eine Bedrohung oder ein Angriff auf die Software oder ein anderes Ereignis vorliegt, das ein Risiko für die Software, den/die Kunden/Kundin oder einen Dritten darstellen könnte; (ii) die Nutzung der Software durch den/die Kunden/Kundin die Software oder einen Dritten stört oder ein Sicherheitsrisiko für die Software oder einen Dritten darstellt; oder (iii) der/die Kunde/Kundin den Grundsatz der fairen Nutzung, wie in Abschnitt 3.2; oder (b) jacando hat den/die Kunden/Kundin benachrichtigt, dass ein vom/von der Kunden/Kundin im Rahmen des Vertrags geschuldeter Betrag dreißig (30) oder mehr Tage überfällig ist, und der/die Kunde/Kundin hat es versäumt, innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erhalt einer solchen Benachrichtigung die vollständige Zahlung zu leisten (zusammenfassend als „Aussetzungen“ bezeichnet). jacando benachrichtigt den/die Kunden/Kundin im Voraus (soweit dies vernünftigerweise möglich ist) über jede Aussetzung und informiert ihn über die Fortsetzung der Software und Services nach einer Aussetzung.

4. Pflichten des/der Kunden/Kundin

4.1 Die folgenden Pflichten sind Hauptpflichten des/der Kunden/Kundin und nicht nur als Nebenpflichten oder Obliegenheiten einzustufen.

4.2 Der/die Kunde/Kundin ist verpflichtet, während des Zeitraums des Demozugangs gemäß Ziffer 2.1 die Funktionalitäten der Software zu prüfen und jacando vor Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages über die Nutzung der Software auf mögliche Mängel und sonstige Abweichungen von der Servicebeschreibung in Textform hinzuweisen. Der/die Kunde/Kundin kann sich nicht auf Mängel und sonstige Abweichungen von der Servicebeschreibung berufen, die bereits im Testzeitraum bekannt oder vorhanden waren, aber nicht vor Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages über die Nutzung der Software angezeigt wurden.

4.3 Der/die Kunde/Kundin ist verpflichtet, eine/n qualifizierte/n Ansprechpartner/in sowie eine/n Stellvertreter/in zu benennen, der/die berechtigt ist, alle notwendigen Entscheidungen, die zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind, zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der/die Kunde/Kundin ist verpflichtet, jacando jeden Wechsel des/der Ansprechpartners/Ansprechpartnerin (einschließlich Stellvertreter) unverzüglich mitzuteilen.

4.4 Der/die Kunde/Kundin ist für die in der Software verarbeiteten Inhalte und Daten allein verantwortlich. Der/die Kunde/Kundin ist verpflichtet, die Software nur vertragsgemäß und im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen und bei der Nutzung keine Rechte Dritter zu verletzen. Der/die Kunde/Kundin wird jacando unverzüglich in Textform informieren über: (i) die missbräuchliche Nutzung oder den Verdacht der missbräuchlichen Nutzung der Software und Services; (ii) eine Gefahr oder den Verdacht einer Gefahr für die Einhaltung des Datenschutzes oder der Datensicherheit, die im Rahmen der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung eintritt; (iii) eine Gefahr oder den Verdacht einer Gefahr für die von jacando erbrachte Leistung, z.B. durch Verlust von Zugangsdaten oder Hackerangriff.

4.5 Der/die Kunde/Kundin ist verpflichtet, die folgenden technischen Voraussetzungen zu gewährleisten:

4.5.1 Die Anbindung an das Internet mit ausreichender Bandbreite und Latenzzeit liegt in der Verantwortung des/der Kunden/Kundin.

4.5.2 Für eine optimale Nutzung der Angebote und Funktionen der Software wird der/die Kunde/Kundin die neuesten Versionen der folgenden Browsertypen verwenden: Google Chrome, Microsoft Edge oder Mozilla Firefox oder einen anderen von jacando mitgeteilten Browser. Funktionale Cookies werden für die Nutzbarkeit der Software benötigt. Werden diese vom/von der Kunden/Kundin nicht zugelassen, übernimmt jacando keine Haftung für hieraus resultierende Einschränkungen.

4.5.3 Der/die Kunde/Kundin ist dafür verantwortlich, IT-Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Nutzung der Software in seiner/ihrer eigenen Organisation angemessenen Sicherheitsstandards unterliegt.

4.5.4 Die Verwendung von Gemeinschaftskonten, sog. Shared Accounts (z.B. personal@kunde.de), ist untersagt. Der/die Kunde/Kundin ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine/ihre Nutzer der Software ihre Zugangsdaten nicht weitergeben.

4.5.5 Der/die Kunde/Kundin hat für die Sicherheit der genutzten Internetverbindung zu sorgen, insbesondere für die Nutzung firmeneigener statt öffentlicher Virtual Private Networks (VPN) sowie für die Nutzung von VPN-Verbindungen in öffentlichen Netzen.

4.6 Der/die Kunde/Kundin ist für die fachliche Einrichtung und Administration des Accounts verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, ob jacando den/die Kunden/Kundin bei der Einrichtung des Accounts in irgendeiner Form unterstützt. Dies umfasst: (i) die fachliche Einrichtung des Accounts, insbesondere die Migration von Daten, Konfiguration von Prozessen und Produkten; (ii) die fachliche Einrichtung von Integrationen im Account und im Drittsystem, wie z. B. die Festlegung, ob bestimmte Datenfelder übernommen werden sollen oder wie kundenspezifische Werte aus Mehrfachauswahlfeldern zuzuordnen sind; (iii) die Überprüfung der korrekten Funktionsweise der Integration anhand von Testfällen (z. B. hinsichtlich der Textlänge von Freitextfeldern) vor dem Produktiveinsatz; (iv) die technische Anbindung von Schnittstellen auf Kundenseite gemäß der Spezifikation der ein- und ausgehenden Daten, einschließlich der Eingabe von API-Schlüsseln und der Freischaltung von Schnittstellen im Drittsystem; (v) die Administration des Accounts, insbesondere das Anlegen von Benutzern und Rollen sowie die Vergabe von Zugängen.

5. Verfügbarkeit

5.1 jacando stellt die Software mit einer Verfügbarkeit von 99% im Jahresdurchschnitt zur Verfügung. Ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund sonstiger technischer Probleme, die nicht im Einflussbereich von jacando liegen (z.B. höhere Gewalt), nicht erreichbar ist. Ebenfalls ausgeschlossen sind geplante Wartungsarbeiten (z.B. Updates der Software), die außerhalb von Montag bis Freitag zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr BST/CEST/CET („Normale Geschäftszeiten“) stattfinden.

5.2 Bei Fehlermeldungen, die außerhalb der Supportzeiten eingehen, beginnt die Störungsbehebung am folgenden Werktag. Verzögerungen der Störungsbehebung, die der/die Kunde/Kundin zu vertreten hat (z.B. durch Nichtverfügbarkeit eines Ansprechpartners auf Kundenseite oder verspätete Meldung der Störung), werden nicht auf die Störungsbehebungszeit angerechnet.

6. Einräumung von Rechten

6.1 jacando räumt dem/der Kunden/Kundin ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an der abonnierten Software für die vereinbarte Laufzeit ein. Für Nutzungsrechte an Drittsystemen und Partnerintegrationen gelten die Bestimmungen des/der jeweiligen Anbieters/Anbieterin.

6.2 Der/die Kunde/Kundin verpflichtet sich, die Software nur vertragsgemäß zu nutzen und sie nicht Dritten zur Nutzung zu überlassen. Soweit der Softwareplan dies vorsieht, erstreckt sich das Nutzungsrecht des/der Kunden/Kundin auch auf die mit dem/der Kunden/Kundin verbundenen Unternehmen im Sinne von § 271 HGB, §§ 15 ff. AktG oder auf verbundene Unternehmen / Holdinggesellschaften / Tochtergesellschaften im Rahmen der jeweils geltenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen.

6.3 Um die Software weiterzuentwickeln und zu verbessern, kann jacando nicht-personenbezogene oder anonymisierte Daten verarbeiten. Zu diesem Zweck kann jacando die in der Software gespeicherten Daten anonymisieren. Der/die Kunde/Kundin erklärt sich damit einverstanden, dass jacando alle Rechte an solchen nicht-personenbezogenen oder anonymen Daten hält und diese in beliebiger Weise für Entwicklungs-, Diagnose-, Korrektur-, Sicherheits- sowie Marketing- oder andere Zwecke verwenden kann.

7. Laufzeit und Kündigung

7.1 Der/die Kunde/Kundin kann zwischen einer jährlichen oder mehrjährigen Vertragslaufzeit wählen. Für Services gilt die Laufzeit der Software, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

7.2 Bei Verträgen mit einer jährlichen Vertragslaufzeit gilt eine Mindestlaufzeit von einem Jahr. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr, bis eine der Parteien den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten vor dem Verlängerungsdatum kündigt.

7.3 Bei Verträgen mit einer mehrjährigen Vertragslaufzeit verlängert sich nach Ablauf der Laufzeit der Vertrag automatisch erneut um dieselbe Laufzeit des auslaufenden Vertrags, bis eine der Parteien den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten vor dem Verlängerungsdatum kündigt.

7.4 Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.

7.5 Die Kündigung muss in Textform erfolgen.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Der/die Kunde/Kundin erklärt sich damit einverstanden, die Gebühren für die Software und alle anwendbaren Services gemäß dem jeweiligen Angebot oder der Rechnung zu zahlen. Dem/der Kunden/Kundin werden elektronische Rechnungen zugesandt.

8.2 Alle Beträge und Gebühren verstehen sich zuzüglich Steuern, Zöllen, Abgaben und anderen staatlichen Gebühren (zusammen „Steuern“). Der/die Kunde/Kundin ist für die Zahlung aller Steuern und aller damit verbundenen Zinsen und/oder Strafen verantwortlich, die sich aus den hierunter geleisteten Zahlungen ergeben, mit Ausnahme von Steuern, die auf dem Nettoeinkommen von jacando basieren.

8.3 Bei Verträgen mit jährlicher oder mehrjähriger Vertragslaufzeit beginnt der Abrechnungszeitraum mit dem Datum des Vertragsbeginns oder wie zwischen den Parteien in Textform anders vereinbart und endet mit Ablauf der Vertragslaufzeit. Die Zahlung ist zwei Wochen nach dem Rechnungsdatum fällig.

9. Gewährleistung, Mängelhaftung

9.1 Die Ziffern 9.2, 9.4, 9.6 und 9.7 gelten nur im Falle der entgeltlichen Überlassung von Software/Services durch jacando. Soweit jacando Software/Services unentgeltlich zur Verfügung stellt, ist die Haftung von jacando für Schäden auf Arglist beschränkt.

9.2 jacando wird die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln (z.B. Verletzung von Schutzrechten Dritter) überlassen und die Software während der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten.

9.3 Etwaige Mängel oder Störungen der Systemverfügbarkeit sind vom/von der Kunden/Kundin unter Angabe der Umstände ihres Auftretens unverzüglich nach Bekanntwerden zu melden. Bei auftretenden Software-Störungen wird der/die Kunde/Kundin jacando in angemessenem Umfang bei der Fehlersuche und -beseitigung unterstützen.

9.4 jacando wird den Mangel innerhalb eines angemessenen Zeitraums beheben. Bei Meldungen und Störungen der Systemverfügbarkeit, die zu einem Totalausfall der Software führen und die innerhalb der (von jacando veröffentlichten) Supportzeiten eingehen, wird jacando sich bemühen, eine Reaktionszeit von vier Stunden ab Beginn der Störung zu gewähren. Bei geringfügigen Fehlern, die nicht zu einem Totalausfall der Software führen und die während des laufenden Betriebs auftreten, wird sich jacando bemühen, spätestens einen Werktag nach Eingang der Fehlermeldung zu reagieren.

9.5 jacando ist berechtigt, vorübergehende Umgehungsmöglichkeiten aufzuzeigen und die eigentliche Ursache später durch Anpassungen der Software zu beseitigen, soweit dies dem/der Kunden/Kundin zumutbar ist.

9.6 Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a I Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.

9.7 Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, für die jacando nach dem Gesetz zwingend haftet (siehe Ziffer 10.1).

10. Haftungsbeschränkung

10.1 Bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Leistungserbringung haftet jacando gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Darüber hinaus haftet jacando nach den gesetzlichen Bestimmungen gegenüber Kunden/Kundinnen mit einem kostenpflichtigen Vertrag über die Nutzung der Software für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften umfasst werden, wie z. B. bei der Übernahme von Garantien, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz bei entgeltlichen Leistungen. Garantien von jacando werden nur in schriftlicher Form abgegeben und sind im Zweifel nur dann als solche zu verstehen, wenn sie als „Garantie“ bezeichnet werden.

10.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet jacando bei entgeltlichen Leistungen nur für Schäden, die jacando verursacht hat und die auf solchen wesentlichen Pflichtverletzungen beruhen, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden oder auf der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der/die Kunde/Kundin vertrauen darf (sog. Verletzung von Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung von jacando auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind (vgl. Ziffer 10.2 Satz 1), ist ausgeschlossen, es sei denn, jacando haftet nach dem Gesetz (vgl. Ziffer 10.1 Satz 2).

10.3 Im Falle der unentgeltlichen Leistungserbringung (z.B. im Rahmen des Demozugangs) haftet jacando nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie Arglist beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die jacando uneingeschränkt haftet.

10.4 Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 10.1 bis 10.3 gelten auch für Ansprüche gegen leitende Angestellte, Arbeitnehmende, sonstige Erfüllungsgehilfen/Erfüllungsgehilfinnen oder Unterauftragnehmer/innen von jacando.

11. Datenschutz und Vertraulichkeit

11.1 jacando handelt als Auftragsverarbeiter für die in der Software gespeicherten und verarbeiteten Kundendaten und der/die Kunde/Kundin ist der/die für diese Daten Verantwortliche. Für Kunden/Kundinnen, die bereits vor dem 15. November 2023 einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen haben, bleibt der bereits vereinbarte Auftragsverarbeitungsvertrag gültig (falls zutreffend). Für alle anderen Kunden/Kundinnen wird das Addendum zur Datenverarbeitung auf der jacando-Website (www.jacando.com/agb/) („Addendum zur Datenverarbeitung“) hiermit vereinbart und aufgenommen und bildet einen integralen Bestandteil des Vertrags. Im Falle eines Konflikts hat der Auftragsverarbeitungsvertrag bzw. das Addendum zur Datenverarbeitung Vorrang vor diesen AGB.

11.2 „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher oder mündlicher Form vorliegen, die (i) ihrer Natur nach vertraulich oder geheimhaltungsbedürftig sind oder (ii) die die Partei, der die Informationen übermittelt werden, aufgrund der besonderen Umstände als vertraulich und geheimhaltungsbedürftig erkennen muss. Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere Produktbeschreibungen und -spezifikationen sowie Preise. Die Parteien verpflichten sich zu Folgendem:

11.2.1 Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nicht ohne ausdrückliche Zustimmung (mindestens in Textform) an Dritte weiterzugeben.

11.2.2 Die vertraulichen Informationen nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.

11.2.3 Mindestens die gleichen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, die sie in Bezug auf ihre eigenen vertraulichen Informationen ergreifen. Diese Vorkehrungen müssen zumindest angemessen sein, um eine Offenlegung gegenüber unbefugten Dritten zu verhindern. Darüber hinaus sind beide Parteien verpflichtet, die unbefugte Offenlegung oder Nutzung vertraulicher Informationen durch ihre Kunden/Kundinnen, Mitarbeitende, Unterauftragnehmer/innen oder gesetzlichen Vertreter/innen zu verhindern.

11.2.4 Sich gegenseitig in Textform über jeden Missbrauch vertraulicher Informationen zu informieren.

11.3 Vertrauliche Informationen sind keine Informationen, die:

11.3.1 Der anderen Partei vor der Übermittlung und ohne bestehende Vertraulichkeitsvereinbarung bekannt waren,

11.3.2 Von einem/einer Dritten übermittelt werden, der/die nicht einer ähnlichen Vertraulichkeitsvereinbarung unterliegt,

11.3.3 Sonst öffentlich bekannt sind,

11.3.4 Unabhängig und ohne Nutzung vertraulicher Informationen entwickelt wurden,

11.3.5 In Textform zur Veröffentlichung freigegeben wurden, oder

11.3.6 Aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen oder behördlichen Anordnung übermittelt werden müssen, sofern der/die von der Übermittlung Betroffene rechtzeitig informiert wird, um Rechtsschutzmaßnahmen ergreifen zu können.

11.4 Keine der Parteien darf sich vertrauliche Informationen durch Reverse Engineering verschaffen. Unter „Reverse Engineering“ sind in diesem Zusammenhang alle Handlungen zu verstehen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und Wiederzusammensetzens, mit dem Ziel, vertrauliche Informationen zu erlangen.

11.5 Die in Ziffern 11.2 bis 11.4 enthaltenen Beschränkungen gelten bis zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden vertraulichen Informationen nicht mehr vertraulich sind, oder bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrags, je nachdem, was früher eintritt.

12. Änderungsvorbehalte

12.1 jacando hat das Recht, diese AGB jederzeit zu ändern oder Regelungen für die Nutzung neu eingeführter zusätzlicher Services oder Funktionen der Software oder Services zu ändern. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB werden dem/der Kunden/Kundin per E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse spätestens vier Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen bekannt gegeben. Die Zustimmung des/der Kunden/Kundin zur Änderung der AGB gilt als erteilt, wenn der/die Kunde/Kundin der Änderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem auf die Ankündigung der Änderung folgenden Tag, in Textform widerspricht. Die Ankündigung muss auf die Änderung, die Widerspruchsmöglichkeit, die Widerspruchsfrist, das Textformerfordernis und das Ergebnis des Widerspruchs hinweisen.

12.2 jacando behält sich das Recht vor, die Software und/oder Services zu ändern, um abweichende Funktionalitäten anzubieten, es sei denn, die Änderungen oder Abweichungen sind für den/die Kunden/Kundin nicht zumutbar. Gehen mit der Bereitstellung einer geänderten Version der Software oder einer Änderung der Funktionalität der Software wesentliche Änderungen der von der Software unterstützten Arbeitsabläufe des/der Kunden/Kundin und/oder Einschränkungen in der Verwendbarkeit der bisher erzeugten Daten einher, wird jacando dies dem/der Kunden/Kundin spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Änderung in Textform ankündigen. Widerspricht der/die Kunde/Kundin der Änderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, so wird die Änderung Vertragsbestandteil. In der Änderungsmitteilung ist auf die Änderung, die Möglichkeit des Widerspruchs, die Widerspruchsfrist, das Textformerfordernis und das Ergebnis des Widerspruchs hinzuweisen.

12.3 jacando behält sich darüber hinaus das Recht vor, die Software und/oder die Services zu ändern, um abweichende Funktionalitäten anzubieten, (i) soweit dies erforderlich ist, um die von jacando angebotenen Services mit dem für diese Services geltenden (Fall-)Recht in Einklang zu bringen, insbesondere wenn sich die Rechtslage ändert; (ii) soweit jacando einer an jacando gerichteten gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung nachkommt; (iii) soweit dies zur Beseitigung von Sicherheitslücken der Software erforderlich ist; (iv) aufgrund wesentlicher Änderungen der Leistungen oder Vertragsbedingungen von Drittanbietern / Drittanbieterinnen oder Unterauftragnehmern / Unterauftragnehmerinnen oder (v) soweit dies für den/die Kunden/Kundin überwiegend von Vorteil ist. jacando behält sich insbesondere das Recht vor, die Bereitstellung zusätzlicher Funktionalitäten oder Integrationen einzuschränken oder einzustellen, wenn die technischen Partner/innen für diese zusätzlichen Funktionalitäten oder die Anbieter/innen der Partner-Integrationen ihre Leistungen oder Vertragsbedingungen wesentlich ändern oder einschränken und jacando eine weitere Bereitstellung deshalb nicht mehr zuzumuten ist, z.B. weil der Mehraufwand durch jacando unverhältnismäßig groß ist. Bei einem jährlichen Vertragszeitraum erhält der/die Kunde/Kundin eine angemessene anteilige Rückerstattung der im Voraus gezahlten Gebühren, sofern die zusätzliche Funktionalität oder Integration gesondert in Rechnung gestellt wurde.

12.4 jacando ist berechtigt, seine Listenpreise zum Ausgleich von Personalkosten- oder sonstigen Kostensteigerungen jährlich in angemessener Höhe anzupassen. jacando wird diese Preisanpassungen und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung dem/der Kunden/Kundin in Textform mitteilen. Die Preisanpassungen gelten nicht für Zeiträume, für die der/die Kunde/Kundin bereits bezahlt hat. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des bisherigen Preises, kann der/die Kunde/Kundin dieser Listenpreiserhöhung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung widersprechen. Eine Änderung des Preises aufgrund einer Änderung des Leistungsumfangs oder der Anzahl der zu verwaltenden Mitarbeitenden gilt nicht als Preisanpassung im Sinne dieser Ziffer 12.4.

12.5 Widerspricht der/die Kunde/Kundin einer Änderung im Sinne dieser Ziffer 12 gemäß den jeweiligen Mitteilungspflichten, so wird die vorgeschlagene Änderung nicht wirksam und der Vertrag wird zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. In diesem Fall behält sich jacando das Recht vor, den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

12.6 Mit Ausnahme der in den Ziffern 12.1 bis 12.4 genannten Änderungen müssen die Parteien jede Änderung des Vertrags in Textform vereinbaren.

13. Verschiedenes und Schlussbestimmungen

13.1 Die maßgebliche Fassung für die Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Fassung in deutscher Sprache. Sämtliche etwaigen Übersetzungen in andere Sprachen stellen lediglich ein Komfortangebot von jacando dar. Bei einem Dissens zwischen der deutschen Fassung und einer Übersetzung kommt der deutschen Fassung die Geltungshoheit zu.

13.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bedürfen Mitteilungen und Erklärungen nach diesem Vertrag der Schriftform, die auch die Textform (z.B. E-Mail) umfasst. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

13.3 Die Parteien sind nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

13.4 jacando ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu benennen und deren Namen, Logo oder sonstige identifizierende Bezeichnung zu diesem Zweck zu nutzen. Die Parteien behalten sich jede weitere Verwendung ihrer Namen, Firmenlogos, eingetragenen Marken und/oder Muster vor.

13.5 Sollte eine Bestimmung des Vertrags ungültig, illegal oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die anderen Bestimmungen des Vertrags durchsetzbar und die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung gilt als so geändert, dass sie im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang gültig und durchsetzbar ist.

13.6 Befindet sich die auf dem Vertrag zwischen den Parteien aufgeführte Firmenadresse des/der Kunden/Kundin in der EU, findet auf den Vertrag zwischen den Parteien das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen jacando und dem/der Kunden/Kundin ist in diesem Fall, soweit gesetzlich zulässig, München.

13.7 Befindet sich die auf dem Vertrag zwischen den Parteien aufgeführte Firmenadresse des/der Kunden/Kundin in der Schweiz, findet auf den Vertrag zwischen den Parteien das Schweizer Recht Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen jacando und dem/der Kunden/Kundin ist in diesem Fall, soweit gesetzlich zulässig, Basel.

Version November 2023

Addendum zur Datenverarbeitung

Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO

1. Datenverarbeitung in der EU und der Schweiz

Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind.

2. Technisch-organisatorische Maßnahmen

2.1 Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der nach DS-GVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung, zu dokumentieren. Diese Maßnahmen sind Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.

2.2 Es handelt es sich bei den zu treffenden Vorkehrungen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen.

2.3 Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

2.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Umsetzung und weiteren Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO [Einzelheiten in Anlage 1]. Die Prüfung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch den Auftraggeber erfolgt im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 6 dieses Vertrages.

3. Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten

Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung

einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich oder bezüglich anderer Betroffenenrechte unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.

4. Weitere Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags seine gesetzlichen Pflichten aus Art. 28 bis 33 DS-GVO zu erfüllen; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:

a) Sofern gesetzlich erforderlich, erfolgt die schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS-GVO ausübt. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Auftragnehmers sind Punkt 11 dieser Vereinbarung zu entnehmen. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

b) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO zu wahren. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Verantwortlichen, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DS-GVO).

c) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

d) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Kontroll-handlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.

e) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.

f) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.

5. Unterauftragsverhältnisse

5.1 Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post- /Transportdienstleistungen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

5.2 Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer – vorbehaltlich einer gemäß Ziffer 1 notwendigen Zustimmung – die allgemeine Genehmigung, weitere Unterauftragnehmer in Anspruch zu nehmen, wenn (a) mit dem Unterauftragnehmer eine vertragliche Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DS-GVO und im Rahmen von Datenübermittlungen in einem Drittstaat eine zusätzliche Garantie nach Art. 44 ff. DS-GVO zugrunde gelegt wird, (b) der Auftragnehmer den Auftraggeber in Textform informiert, wenn er die Hinzuziehung weiterer oder die Ersetzung von Unterauftragnehmern beabsichtigt. Die Informationen über die Hinzuziehung weiterer oder die Ersetzung von Unterauftragnehmern können zum Beispiel per E-Mail bzw. einem spezifischen Newsletter (d.h. einem Newsletter ausschließlich für die Information über Unterauftragnehmer) oder über einen Link erfolgen.

Der Auftraggeber kann gegen derartige Änderungen Einspruch erheben, wobei dies nicht ohne wichtigen datenschutzrechtlichen Grund erfolgen darf. Der Einspruch gegen die beabsichtigte Änderung ist innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung der Information über die Änderung gegenüber dem Auftragnehmer in Textform an die unten unter Punkt 10 genannten Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu erheben. Im Falle des Einspruchs kann der Auftragnehmer nach eigener Wahl die Leistung ohne die beabsichtigte Änderung erbringen oder – sofern die Erbringung der Leistung ohne die beabsichtigte Änderung für den Auftragnehmer nicht zumutbar ist – die Leistung gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Einspruchs einstellen und die Leistungsvereinbarung fristlos und mit sofortiger Wirkung kündigen. Sollte der Einspruch nicht durch einen wichtigen datenschutzrechtlichen Grund begründet sein, trägt der Auftraggeber die damit verbundenen Aufwände und ggf. entstehende Ausfälle.

5.3 Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragnehmer und deren erstmaliges Tätigwerden ist erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet.

5.4 Erbringt der Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung außerhalb der EU/des EWR, stellt der Auftragnehmer die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Maßnahmen sicher. Gleiches gilt, wenn Dienstleister im Sinne von Abs. 1 Satz 2 eingesetzt werden sollen.

5.5 Eine weitere Auslagerung durch den Unterauftragnehmer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers (mind. Textform) oder einer allgemeinen Genehmigung des Auftragnehmers analog Absatz 2. Sämtliche vertraglichen Regelungen in der Vertragskette sind auch dem weiteren Unterauftragnehmer aufzuerlegen.

6. Kontrollrechte des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennendem Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig (grundsätzlich mindestens vier Wochen Vorlauf) anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers, die dem Auftraggeber bei einer Überprüfung bekannt werden, sind vom Auftraggeber streng vertraulich zu behandeln. Es dürfen keine Aufzeichnungen über solche Geheimnisse gemacht werden, es sei denn, dies ist absolut notwendig, um das Kontrollrecht seitens des Auftraggebers auszuüben.

6.2 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.

6.3 Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Datenschutzbeauftragter, Wirtschaftsprüfer, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren).

6.4 Der Zutritt zu den Betriebsstätten des Auftragnehmers erfolgt ausschließlich in ständiger Anwesenheit eines Vertreters des Auftragnehmers. Der Auftraggeber nimmt zudem angemessene Rücksicht auf die Betriebsabläufe, um Störungen zu vermeiden sowie auf die berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Auftragnehmers.

6.5 Regelmäßige Kontrollen durch den Kunden vor Ort sind grundsätzlich einmal pro Kalenderjahr zulässig. Zusätzliche Kontrollen durch den Kunden können nur aus einem wichtigen, vom Kunden nachzuweisenden Grund durchgeführt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Falle von über die in Satz 1 jährlich oder Satz 2 vorgesehenen Kontrollen hinausgehende Kontrollen die beim Auftragnehmer im Rahmen der Ermöglichung dieser zusätzlichen Kontrollen entstehenden Aufwände zu vergüten.

7. Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers

7.1 Wenn nötig, insbesondere weil die relevanten Informationen dem Auftraggeber nicht anderweitig zur Verfügung stehen, und unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung, unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei

  • der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten
  • Meldepflichten bei Datenpannen,
  • Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen.

Hierzu gehören u.a.

a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen

b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden

c) die Verpflichtung, den Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen

d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung

e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde

7.2 Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten sind oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

8. Weisungsbefugnis des Auftraggebers

8.1 Aus Sicherheitsgründen wird für eine mündliche Weisung die Bestätigung der Identität verlangt. Sollte es hier zu Zweifeln kommen, kann nur nach Bestätigung gehandelt werden. Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform).

8.2 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstöße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

9. Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten

9.1 Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.

9.2 Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten, es sei denn, die

Rechtsvorschriften der EU oder des nationalen Rechts erfordern die Speicherung personenbezogener Daten.

9.3 Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend den jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

10. Rechtswahl

Für dieses Vertragsverhältnis gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz- Grundverordnung. Die Anwendung des schweizerischen Datenschutzrechts wird hierdurch ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

11. Konkretisierung des Auftragsinhalts, Unterauftragnehmer und Datenschutzbeauftragter

11.1 Gegenstand des Auftrags: Gegenstand des Auftrags zum Datenumgang ist die Durchführung folgender Aufgaben durch den Auftragnehmer: Betrieb und Bereitstellung der Jacando Cloud Software als Web- und/oder mobile Applikation gemäß Leistungsvereinbarung.

11.2 Dauer des Auftrags: Die Dauer dieses Auftrags (Laufzeit) entspricht der Laufzeit des Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter zur Bereitstellung und Nutzung der Jacando Cloud Software.

11.3 Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten: Beschreibung des Auftragsgegenstandes im Hinblick auf Art und Zweck der Aufgaben des Auftragnehmers: Produktdetails der Software und Dienstleistungen lassen sich der zugrunde liegenden Leistungsvereinbarung entnehmen.

11.4 Art der Daten: Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten/-kategorien:

  • Allgemeine Personendaten: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und Alter zzgl. ggf. weitere kundenindividuelle Felder
  • Dateien: Dokumente unterschiedlichen Formats betreffend Bewerber und Mitarbeiter, sowie Kunden zzgl. ggf. weiteren kundenindividuellen Feldern
  • Kommunikation: Gesprächsverläufe und Nachrichten von und an Bewerber oder Personalvermittler sowie Mitarbeiter und Kunden bzw. Ansprechpartner zzgl. ggf. weiterer Kundenindividueller Felder
  • Kennnummern: Personalnummern zzgl. ggf. weiterer kundenindividueller Felder
  • Körperliche Merkmale: Geschlecht zzgl. ggf. weiterer kundenindividueller Felder
  • Besitzmerkmale: Equipment-Ausgaben zzgl. ggf. weiterer kundenindividueller Felder
  • Werturteile: Schul- und Arbeitszeugnisse, Lebensläufe, bewertete Fähigkeiten und
  • Fertigkeiten, Feedback-Fragebögen und andere Befragungen, Leistungsverein- barungen und Leistungsbeurteilungen, Weiterbildungen mit Lernergebnissen zzgl. ggf. weiterer kundenindividueller Felder
  • Auftrags- und Angebotsdaten sowie Rechnungen: Ansprechpersonen zzgl. ggf. weiterer kundenindividueller Felder
  • Fall-Daten: Support-Fall Ansprechpartner und Detailbeschreibungen, welche ggf. personenbezogene Daten enthalten zzgl. ggf. weiterer kundenindividueller Felder
  • Schnittstellen-Felder: Kundenindividuelle Felder, die mit und zwischen Drittsystemen des Kunden über Jacando ausgetauscht werden
  • Vertrags-/Anstellungsdaten: Gehalt, weitere Adressdaten, Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten inkl. Kostenrückerstattungen, Arbeitszeitmodelle und Arbeitszeiterfassungen inkl. erfassten Abwesenheiten zzgl. ggf. weitere Kundenindividuelle Felder
  • Endbenutzer-Daten: Standortdaten, Geräte-Informationen und Zeitzonen

11.5 Kategorien betroffener Personen: Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen:

  • Mitarbeiter (intern/extern) des Auftraggebers
  • Bewerber (intern/extern) des Auftraggebers
  • Personalvermittler des Auftraggebers
  • Interessenten & Kunden des Auftraggebers
  • Ansprechpartner des Auftraggebers

11.6 Eingesetzte Unterauftragnehmer: siehe Anlage 2

11.7. Datenschutzbeauftragter des Auftragnehmers ist Herr Rechtsanwalt Asmus Eggert, mip Consult GmbH, Wilhelm-Kabus-Str. 9, 10829 Berlin, 030-2088999-0, a.eggert@mip-consult.de

12. Anlagen

Anlage 1: „Technische und organisatorische Maßnahmen“ nach Art. 32 DS-GVO & Anlage 2: Eingesetzte Unterauftragnehmer sind vollumfängliche Vertragsbestandteile

13. Hinweis

Dieser Vertrag ist ein geprüfter Standardvertrag für alle Kunden (Auftraggeber) der Jacando AG, daher sind keine kundenindividuellen Anpassungen möglich. Das betrifft insbesondere Anpassungen an den konkret lizenzierten Funktionsumfang des Auftraggebers. Die Verwendung von kundeneigenen Verträgen ist nicht vorgesehen, daher ist von der Zusendung anderer Vertragsvorlagen durch den Auftraggeber abzusehen.

Version November 2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen für unterstützende Dienstleistungen

1. Geltungsbereich / Vertragsschluss

1.1 Die vorliegenden AGB gelten für die entgeltliche oder unentgeltliche Erbringung von unterstützenden Dienstleistungen von jacando (nachfolgend “jacando”) gegenüber dem/der Kunden/Kundin (nachfolgend „Kunden/Kundin“) im Zusammenhang mit der webbasierte HR- Software-as-a-Service (SaaS) jacando („Software“). Unterstützende Dienstleistungen sind z.B. Beratungs- und Schulungsleistungen, Unterstützung bei Konfigurations- und Einrichtungsleistungen, Aufteilung oder Zusammenführung von Kundenkonten in der Software (Account Split/Mergers) oder Datenmigrationsleistungen (“Leistungen”) sowie fortlaufender Support über das Help Center bzw. dedizierte Mitarbeiter von jacando. Diese Leistungen erbringt jacando ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”) und den zwischen dem/der Kunden/Kundin und jacando hierzu getroffenen Einzelvereinbarungen (nachfolgend “Aufträge“). Für die Nutzung der Software selbst gelten jacandos gesonderte AGB.

1.2 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des/der Kunden/Kundin werden – außer im Fall der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung – nicht Vertragsinhalt. Diese AGB gelten auch dann, wenn jacando in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des/der Kunden/Kundin die Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.3 Der Vertrag zwischen jacando und dem/der Kunden/Kundin kommt durch beiderseitige Unterschrift oder anderweitige Vereinbarung eines Auftrags (z.B. per E-Mail oder telefonisch) zustande.

2. Leistungen

2.1 Die von jacando zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Aufträgen, etwaigen ergänzenden Leistungsbeschreibungen und hilfsweise diesen AGB. Weitere als die in dem Auftrag ausdrücklich beschriebenen Leistungen sind nicht geschuldet.

2.2 Terminzusagen und Kostenschätzungen sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, als unverbindliche Termine und Schätzungen zu verstehen.

2.3 Leistungsbeschreibungen sind nur als Beschaffenheitsangaben anzusehen. Die Leistungsbeschreibungen enthalten im Zweifel nicht die Übernahme einer Garantie. Garantien durch jacando erfolgen nur in Schriftform und sind im Zweifel nur dann als solche auszulegen, wenn sie als „Garantie“ bezeichnet werden.

2.4 Soweit jacando auf rechtliche Erfordernisse hinweist (z.B. steuerliche Aspekte, Einwilligungserfordernisse, Datenschutzanforderungen) oder rechtlich relevante Texte oder Inhalte bereitstellt (z.B. Rollen- und Berechtigungskonzepte) so handelt es sich lediglich um Vorschläge. jacando schuldet keine Rechtsberatung und kann insofern keine Gewähr für die Rechtskonformität der genannten Leistungen bieten, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen des Steuerrechts, Arbeitsrechts oder Datenschutzrechts. Der/die Kunde/Kundin hat selbst oder durch rechtskundige Dritte die Rechtskonformität dieser Leistungen vorzugeben und zu prüfen.

3. Nutzungsrechte an den Leistungen von jacando

Soweit in diesen AGB oder dem Auftrag nicht anders vorgesehen, räumt jacando dem/der Kunden/Kundin hiermit an den vertragsgegenständlichen Leistungen des/der Kunden/Kundin (z.B. erstellte Unterlagen) das einfache (d.h. nicht-ausschließliche), nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Leistungen für die vertraglich vereinbarten Zwecke, im Zweifel für die eigenen Geschäftszwecke des/der Kunden/Kundin, zu nutzen.

4. Pflichten und Obliegenheiten des/der Kunden/Kundin

4.1 jacando ist für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der von jacando geschuldeten Leistungen auf die Mitwirkung des/der Kunden/Kundin angewiesen. Der/die Kunde/Kundin verpflichtet sich daher, sämtliche für eine sachgerechte Leistungsdurchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Inhalte rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen (z.B. zu importierende Daten). Der/die Kunde/Kundin ist zudem verpflichtet, auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung der Leistungen durch jacando von Bedeutung sein können und von denen der/die Kunde/Kundin erkennen kann, dass sie jacando unbekannt sind.

4.2 Bei Auftreten von Mängeln oder sonstigen Störungen ist der/die Kunde/Kundin verpflichtet, diese unverzüglich an jacando zu melden und die zur Fehlerbehebung erforderlichen ihm vorliegenden Informationen mitzuteilen.

4.3 Weitere Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des/der Kunden/Kundin können sich aus dem Auftrag ergeben.

5. Haftungsbeschränkung

5.1 jacando haftet für Schäden, soweit diese a) vorsätzlich oder grob fahrlässig von jacando verursacht wurden, oder b) leicht fahrlässig von jacando verursacht wurden und auf wesentliche Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, die die Erreichung des Zwecks des Vertrages gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der/die Kunde/Kundin vertrauen darf (Kardinalspflichten). Im Übrigen ist die Haftung von jacando unabhängig von deren Rechtsgrund ausgeschlossen, außer jacando haftet kraft Gesetzes zwingend, insbesondere wegen Verletzung von

Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, Übernahme einer ausdrücklichen Garantie (siehe hierzu auch Ziffer 2.3), arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

5.2 Im Falle von Ziffer 6.1 Satz 1, Buchstabe b) (leicht fahrlässige Verletzung von Kardinalspflichten) haftet jacando nur begrenzt auf den für einen Vertrag dieser Art typischerweise vorhersehbaren Schaden.

5.3 Soweit jacando seine Leistungen unentgeltlich erbringt, ist die Haftung von jacando auf Vorsatz, Arglist und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, außer jacando haftet kraft Gesetzes zwingend.

5.4 Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 5.1 bis 5.3 gelten auch bei Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Beauftragte von jacando.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Sämtliche Leistungen durch jacando für den/die Kunden/Kundin sind nach Zeitaufwand zu vergüten, sofern im Auftrag kein Festpreis vereinbart wurde. Es gelten die im Auftrag genannten bzw. dort in Bezug genommenen Stundensätze.

6.2 Sofern im Auftrag ein Festpreis vereinbart wurde, erbringt jacando die dort für den Festpreis vereinbarten Leistungen zu diesem Preis.

6.3 Soweit nicht anders vereinbart ist, wird ein vereinbarter Festpreis mit Auftragserteilung in Rechnung gestellt. Bei einer Vergütung nach Zeit stellt jacando die Arbeitszeiten regelmäßig, in der Regel am Ende eines jeden Kalendermonats, in Rechnung. Bei einer Vergütung nach Zeit ist der Rechnung ein Tätigkeitsbericht beizufügen, aus dem sich Datum oder Zeitraum, Dauer und Inhalt der Tätigkeit ergibt. Die Abrechnung erfolgt in 15 Minuten Zeiteinheiten. jacando darf Rechnungen in elektronischer Form stellen.

6.4 Reisen sind vorher mit dem/der Kunden/Kundin abzustimmen. An- und Abfahrten zum/zur Kunden/Kundin gelten ebenfalls zu 50% als Arbeitszeit (ab jacandos nächstgelegenem Büro). Reisekosten sind von jacando zu belegen und vom/von der Kunden/Kundin zu erstatten.

6.5 Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.6 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tage ohne Abzüge zu zahlen.

7. Datenschutz

Sofern jacando im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des/der Kunden/Kundin im Auftrag verarbeitet, handelt jacando als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO und der/die Kunde/Kundin als Verantwortliche/r nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Dies ist insbesondere der Fall bei Datenmigrationen, Account-Splits/Mergers sowie sonstigen Leistungen, die einen Zugriff von jacando auf die Personaldaten des/der Kunden/Kundin in der Software erfordern. Zwischen dem/der Kunde/Kundin und jacando gilt hierfür der zwischen ihnen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Software geschlossene Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO entsprechend.

8. Vertraulichkeit

8.1 „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher oder mündlicher Form vorliegen, die (i) ihrer Natur nach vertraulich oder geheimhaltungsbedürftig sind oder (ii) die die Partei, der die Informationen übermittelt werden, aufgrund der besonderen Umstände als vertraulich und geheimhaltungsbedürftig erkennen muss. Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere Produktbeschreibungen und -spezifikationen sowie Preise. Die Parteien verpflichten sich zu Folgendem:

8.1.1 Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nicht ohne ausdrückliche Zustimmung (mindestens in Textform) an Dritte weiterzugeben.

8.1.2 Die vertrauliche Informationen nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.

8.1.3 Mindestens die gleichen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, die sie in Bezug auf ihre eigenen vertraulichen Informationen ergreifen. Diese Vorkehrungen müssen zumindest angemessen sein, um eine Offenlegung gegenüber unbefugten Dritten zu verhindern. Darüber hinaus sind beide Parteien verpflichtet, die unbefugte Offenlegung oder Nutzung vertraulicher Informationen durch ihre Kunden, Mitarbeiter, Unterauftragnehmer oder gesetzlichen Vertreter zu verhindern.

8.1.4 Sich gegenseitig in Textform über jeden Missbrauch vertraulicher Informationen zu informieren.

8.2 Vertraulichen Informationen sind keine Informationen, die:

8.2.1 Der anderen Partei vor der Übermittlung und ohne bestehende Vertraulichkeitsvereinbarung bekannt waren,

8.2.2 Von einem Dritten übermittelt werden, der nicht einer ähnlichen Vertraulichkeitsvereinbarung unterliegt,

8.2.3 Sonst öffentlich bekannt sind,

8.2.4 Unabhängig und ohne Nutzung vertraulicher Informationen entwickelt wurden,

8.2.5 In Textform zur Veröffentlichung freigegeben wurden, oder

8.2.6 Aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen oder behördlichen Anordnung übermittelt werden müssen, sofern der von der Übermittlung Betroffene rechtzeitig informiert wird, um Rechtsschutzmaßnahmen ergreifen zu können.

8.3 Keine der Parteien darf sich vertrauliche Informationen durch Reverse Engineering verschaffen. Unter „Reverse Engineering“ sind in diesem Zusammenhang alle Handlungen zu verstehen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und Wiederzusammensetzens, mit dem Ziel, vertrauliche Informationen zu erlangen.

8.4 Die in Ziffern 8.1 bis 8.3 enthaltenen Beschränkungen gelten bis zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden vertraulichen Informationen nicht mehr vertraulich sind, oder bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrags, je nachdem, was früher eintritt.

9. Dienstvertragliche Leistungen

9.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erbringt jacando seine Leistungen als dienstvertragliche Leistungen, schuldet mithin keinen konkreten Erfolg.

9.2 Genereller Einsatzort für die Leistungserbringung sind die Geschäftsräume von jacando, außer die Leistungen erfordern zwingend eine Präsenz bei dem/bei der Kunden/Kundin oder es wurde ein entsprechender Einsatzort vereinbart.

9.3 Von jacando eingesetzte Mitarbeiter unterliegen bei der Durchführung der ihnen übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des/der Kunden/Kundin. Der/die eingesetzte Mitarbeitende ist in der Gestaltung seiner/ihrer Tätigkeit (Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsleistung) frei. Er/sie hat jedoch besondere betriebliche Belange und Anforderungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Der/die eingesetzte Mitarbeitende ist ferner in Bezug auf den Arbeitsort oder die Arbeitszeit ungebunden. Projektspezifische Zeitvorgaben des/der Kunden/Kundin sind jedoch nach Abstimmung zu beachten (z.B. Besprechungstermine).

9.4 Kann jacando seine Leistungen wegen eines Annahmeverzugs des/der Kunden/Kundin oder eines sonstigen Grundes, der sich aus der Betriebssphäre des/der Kunden/Kundin ergibt, nicht erbringen, gelten die Bestimmungen des § 615 BGB.

10. Werkvertragliche Leistungen

10.1 Soweit die Parteien die Anwendbarkeit der werkvertraglichen Bestimmungen vereinbart haben, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 10.

10.2 Der/die Kunde/Kundin ist verpflichtet, alle Leistungen unverzüglich – soweit nicht anders vereinbart innerhalb von zwei Wochen – ab Bereitstellung zu untersuchen und erkennbare und/oder erkannte Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen (Abnahme). Der Abnahme steht es gleich, wenn der/die Kunde/Kundin die Leistung binnen einer von jacando gesetzten angemessenen Frist nicht abnimmt, obwohl er/sie dazu verpflichtet ist. Gleiches gilt für den Fall, dass die Leistung vorbehaltlos bezahlt oder über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen genutzt wird.

10.3 Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nicht vertragsgemäß nutzbar ist, sodass der mit ihr nach dem Vertrag verfolgte Zweck nicht oder nur erheblich erschwert erreicht werden kann. Ein nur unwesentlicher Mangel berechtigt nicht zur Verweigerung der Abnahme.

10.4 Im Falle eines Mangels steht jacando die Wahl der Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung hat unabhängig von der Anzahl der Versuche innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Das Recht zur Selbstvornahme steht dem/der Kunden/Kundin nicht zu.

10.5 Ansprüche des/der Kunden/Kundin wegen eines Mangels bei werkvertraglichen Leistungen verjähren in zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlich festgelegten Beginn der Verjährung. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung; bei einer Garantieübernahme gilt dies jedoch nur, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Die maßgebliche Fassung für die Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Fassung in deutscher Sprache. Sämtliche etwaigen Übersetzungen in andere Sprachen stellen lediglich ein Komfortangebot von jacando dar. Bei einem Dissens zwischen der deutschen Fassung und einer Übersetzung kommt der deutschen Fassung die Geltungshoheit zu.

11.2 § 312i Abs. 1 Nr.1, 2 und 3 BGB sowie § 312i Abs. 1 Satz 2 BGB, die bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmte Verpflichtungen des Unternehmers vorsehen, werden abbedungen.

11.3 Befindet sich die auf dem Vertrag zwischen den Parteien aufgeführte Firmenadresse des/der Kunden/Kundin in der EU, findet auf den Vertrag zwischen den Parteien das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen jacando und dem/der Kunden/Kundin ist in diesem Fall, soweit gesetzlich zulässig, München.

11.4 Befindet sich die auf dem Vertrag zwischen den Parteien aufgeführte Firmenadresse des/der Kunden/Kundin in der Schweiz, findet auf den Vertrag zwischen den Parteien das Schweizer Recht Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen jacando und dem/der Kunden/Kundin ist in diesem Fall, soweit gesetzlich zulässig, Basel.

11.5 Ist der/die Kunde/Kundin Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird hiermit für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag München als Gerichtsstand vereinbart.

11.6 Gegen Forderungen von jacando kann der/die Kunde/Kundin nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

11.7 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der/die Kunde/Kundin nur insoweit befugt, als die Gegenforderung, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

11.8 Außer im Anwendungsbereich des § 354 a HGB kann der/die Kunde/Kundin Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von jacando an Dritte abtreten, die jacando nicht unbillig verweigern wird.

11.9 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen hiervon nicht berührt. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten möglichst weitgehend entspricht. Gleiches gilt für Vertragslücken.

Version November 2023